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Die Förderschulen |
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Quelle: http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schulsystem/Schulformen/Foerderschulen/index.html
Die Förderschulen Manche Schülerinnen und Schüler bedürfen einer sonderpädagogische Förderung. Dabei ist zu entscheiden, wo diese Förderung stattfindet ( dies bestimmt den "Förderort") und was überwiegend gefördert wird (dies bestimmt den "Förderschwerpunkt"). Als Förderorte sind in Nordrhein-Westfalen drei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen: Förderschulen, Gemeinsamer Unterricht an einer allgemeinen Schule oder Integrative Lerngruppen an einer allgemeinen Schule in der Sekundarstufe I
Folgende Förderschwerpunkte gibt es: - Emotionale und soziale Entwicklung - Geistige Entwicklung - Hören und Kommunikation -Körperliche und motorische Entwicklung - Lernen - Sehen - Sprache
Über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort entscheidet die Schulaufsicht. Der sonderpädagogische Förderbedarf ist jedes Jahr durch die Schule zu überprüfen. Bei Bedarf wird der Förderort neu festgelegt. Förderschulen können als Schulen im organisatorischen und personellen Verbund geführt werden; d. h. Förderschulen mit unterschiedlichen Förderschwerpunkten sind unter einem Dach und einer gemeinsamen Schulleitung zusammengefasst. Darüber hinaus gibt es sonderpädagogische Förderung in der Schule für Kranke, dies ist eine Schule eigener Art, in der auch sonderpädagogische Förderung stattfinden kann im Gemeinsamen Unterricht in allgemeinen Schulen in allgemeinen Schulen und Förderschulen für Kinder und Jugendliche mit Autismus im Hausunterricht
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Förderschule Körperliche und mot. Entwicklung |
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Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt 'Körperliche und motorische Entwicklung' Körperliche und motorische Beeinträchtigungen können sich unmittelbar auf viele Entwicklungsbereiche auswirken, z.B. auf die Sicherheit in der Körperkontrolle, bewusste Körperkenntnis und Steuerung des Körpergefühls, Körperorientierung und den Aufbau von Bewegungsmustern. Als Begleiterscheinungen zeigen sich häufig eine Einschränkung der Mobilität und der Möglichkeit, Entfernungen zu überwinden, Hemmnisse bei alltäglichen Verrichtungen, ein erschwerter Aufbau des Selbstwertgefühls und Schwierigkeiten in der sozialen Integration.
Schulpflicht Es besteht eine elfjährige Vollzeitschulpflicht.
Organisation des Unterrichts Die Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung ist in der Regel eine Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 Schulgesetz - SchulG). Unterricht, Therapie und Pausen können im jeweils richtigen Verhältnis auf den Tag und die Woche verteilt werden. Die Kinder besuchen im ersten Schulbesuchsjahr eine Eingangsklasse. Hier werden die Kinder auf die speziellen Methoden und Formen des Lernens im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung vorbereitet. Daran schließt sich die Klasse 1 an. Lehrkräfte für Sonderpädagogik, Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie Therapeutinnen und Therapeuten und Pflegekräfte entwickeln im Team für jedes Kind einen individuellen Förderplan. Aufgabe dieses Teams ist es, sich der individuellen Fähigkeiten und Grenzen des Kindes zu vergewissern. So können sie angemessene Forderungen an das Kind stellen und dabei Überforderungen vermeiden. Im Durchschnitt werden 10 Kinder in einer Klasse unterrichtet.
Unterrichtsinhalte Zu Beginn des schulischen Lernens gilt es, wichtige Lernvoraussetzungen für das Lesen, Schreiben und Rechnen aufzubauen: Eine bewusste Planung und das Training von Bewegungsabläufen (z.B. Treppen steigen, Betätigen von Schaltern, Schuhe binden oder Knöpfe schließen) sind wichtige Bestandteile der Förderung. Einzelne Kinder brauchen intensives Training mit speziellen Hilfsmitteln (z.B. Stehständer, Spezialfahrrad, Bauchliegebrett). Andere lernen, sich mehr zuzutrauen und ihre Umgebung zu erforschen. Pädagogische und therapeutische Arbeit greifen ineinander. Oft arbeiten Krankengymnastinnen und Krankengymnasten im Klassenraum mit. Die Gestaltung des Klassenraums oder die Möbelausstattung sind auf die besonderen Bedürfnisse abgestimmt. Speziell auf das Kind bezogene Übungen verhelfen ihm zu einer besseren Körperhaltung, so kann es selbstständiger und eigenaktiver werden. Zusätzlich können Ergotherapie (Arbeits- und Beschäftigungstherapie) oder Logopädie (Sprachheilförderung) für Kinder mit Wahrnehmungsstörungen oder Sprachstörungen angeboten werden. Die Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besuchen Kinder mit sehr unterschiedlichen Förderbedürfnissen. Daher hält die Förderschule, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung die Schullaufbahn für jedes Kind offen. Innerhalb dieser Förderschule lernt jedes Kind entsprechend seinen Fähigkeiten.
Schulabschlüsse Folgende Abschlüsse können erreicht werden: Hauptschulabschluss Hauptschulabschluss nach Klasse 10 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) - ggf. in Verbindung mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Abschluss des Bildungsgangs im Förderschwerpunkt Lernen Fachhochschulreife Allgemeine Hochschulreife.
Sekundarstufe II Die Sekundarstufe II umfasst das Berufskolleg mit voll- und teilzeitschulischen Bildungsgängen und die gymnasiale Oberstufe.
Gymnasiale Oberstufe Eine gymnasiale Oberstufe für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung gibt es in Köln (Anna-Freud-Schule). Die Schule verfügt über ein Internat. Aufnahmevoraussetzung ist der Erwerb des mittleren Schulabschlusses/Fachoberschulreife mit Qualifikationsvermerk zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Sie schließt ab mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Jahrgangsstufe 12 bzw. mit dem Abitur nach Jahrgangsstufe 13.
Berufliche Bildung In Berufsbildungswerken können Schülerinnen und Schüler mit einer Körperbehinderung eine Berufsausbildung aufnehmen. Während der Berufsausbildung besuchen sie eine speziell ausgestaltete Berufsschule. Insgesamt machen Berufsbildungswerke folgende Ausbildungsangebote: allgemeiner Ausbildungsberuf Die Ausbildung dauert - je nach Beruf - in der Regel zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Sie führt zum Berufsabschluss Facharbeiterin/Facharbeiter, Gesellin/Geselle bzw. Gehilfin/Gehilfe. Von der für jeden Beruf festgelegten Ausbildungsordnung kann für Menschen mit einer Körperbehinderung abgewichen werden. spezieller Ausbildungsberuf für Behinderte (Behinderten-Ausbildungsberuf) Die Ausbildung ist in einer Reihe unterschiedlicher Berufe möglich. Sie dauert in der Regel drei Jahre und führt zu einem Berufsabschluss als Bearbeiterin oder Bearbeiter. Für Jugendliche, die keine berufliche Schule besuchen und auch kein Ausbildungsverhältnis beginnen können, werden Lehrgänge angeboten. In einjährigen Förderlehrgängen erhalten Jugendliche mit einer Körperbehinderung eine besondere Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder Arbeitsstelle. Auskünfte erteilt die Berufsberatung der Agentur für Arbeit.
Werkstatt für Behinderte Für die Mehrzahl der Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen erfolgt die Eingliederung ins Arbeitsleben durch die Werkstatt für Behinderte. Sie bietet Menschen mit Behinderungen, die nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden können, einen Arbeitsplatz zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. Sie steht allen Behinderten - unabhängig von Art und Schwere der Behinderung - offen.
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Sonderpädagogischer Förderbedarf |
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Fragen und Antworten zum Sonderpädagogischen Förderbedarf Wer ist am Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beteiligt?
Die Eltern Sie können über die allgemeine Schule einen Antrag stellen, um prüfen zu lassen, ob ihr Kind sonderpädagogische Förderung braucht. Bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule (Einschulung) können sie ihn aber auch bei der Grundschule oder im Falle einer bereits feststehenden geistigen oder körperlichen Behinderung oder bei Seh- und Hörschädigungen unmittelbar an einer Förderschule stellen (Antrag auf Eröffnung des Verfahrens). Die allgemeine Schule Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder Berufskolleg können nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe einen Antrag an die Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) stellen. In der Regel ist ein solcher Antrag das Ergebnis ausführlicher Beratungen der Lehrkräfte untereinander und von Gesprächen mit den Eltern. Die Schulaufsicht Über die Eröffnung des Verfahrens entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht. Sie entscheidet auch abschließend, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogische Förderung braucht und wo die Förderung erfolgen soll. Gutachterin oder Gutachter Eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule ( in der Regel eine Lehrerin oder ein Lehrer der Schule, die das Kind bereits besucht oder in die es bei der Einschulung aufgenommen wurde) erstellen das Gutachten. Dabei können sie nach Absprache mit den Eltern alle Personen oder Institutionen oder auch bereits vorhandene gutachterliche Stellungnahmen einbeziehen, die zweckdienliche Hinweise für das Gutachten geben können. Fachkräfte oder Fachdienste Die Schulaufsichtsbehörde kann, soweit es für die Entscheidung notwendig ist, Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste einholen. Das Gesundheitsamt Eine Ärztin oder ein Arzt des Gesundheitsamtes führt eine schulärztliche Untersuchung durch und macht Aussagen über die körperliche Entwicklung des Kindes.
Wie ist der Ablauf des Feststellungsverfahrens? Hat die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs aufgrund der Anträge der Eltern oder der Schule eröffnet, beauftragt sie eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule als Gutacherinnen oder Gutachter. Zeitgleich erhält das Gesundheitsamt den Auftrag, eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen. Auf der Grundlage des Gutachtens und des Ergebnisses der schulärztlichen Untersuchung legt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Fördebedarf und den Förderort oder die möglichen Förderorte fest. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) informiert die Eltern über die beabsichtigte Entscheidung und lädt sie zu einem Gespräch ein. In dem Gespräch sollen die Eltern über die Gründe der beabsichtigten Entscheidung informiert und möglichst Einvernehmen darüber hergestellt werden. Sind die Eltern mit der beabsichtigten Entscheidung einverstanden, kann das Gespräch mit der Schulaufsicht entfallen und unmittelbar mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule geführt werden. Hat die Schulaufsichtsbehörde abschließend über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort oder die möglichen Förderorte entschieden, werden die Entscheidungen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Eltern melden ihr Kind an einer der benannten Schulen an (Förderschule bzw. bei gemeinsamem Unterricht an der allgemeinen Schule). Die Aufnahme in die Schule erfolgt in der Regel zu Beginn eines Schuljahres. Die Schule überprüft jährlich, ob weiterhin sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Gutachten möglichst viele Informationen enthalten. Folgende Aspekte werden in der Regel berücksichtigt: Vorstellungsanlass, d.h. Gründe für die Annahme, dass das Kind sonderpädagogischen Förderbedarf hat, Schulische Entwicklung des Kindes, Übersicht über erhaltene Frühfördermaßnahmen,Auswertung der Ergebnisse vorschulischer Fördereinrichtungen, Bisherige Entwicklung des Kindes, z.B. motorische Entwicklung, sprachliche Entwicklung, Verhalten im Umgang mit anderen Personen, Vorlieben, Hobbys, besondere Ereignisse, Ergebnisse der Überprüfungsverfahren zu den Aspekten: Sprach- und Kommunikationsverhalten, Sozialverhalten, Motorik, Wahrnehmung, Emotionalität, Selbstversorgung/ lebenspraktische Fähigkeiten, Einbeziehung weiterer Gutachten, z.B. medizinische, psychologische, therapeutische, Gesamtbild des Kindes mit Angabe seiner Stärken, aber auch der Art und Schwere der Beeinträchtigungen und Störungen, Beschreibung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Hinweise auf notwendige Rahmenbedingungen, Darstellung der Fördermöglichkeiten in einer allgemeinen Schule, Ergebnis des Gesprächs mit den Eltern, Stellungnahme zu einem Antrag auf Teilnahme am gemeinsamen Unterricht. Die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allgemeine Schule besucht, entscheidet sowohl über die Eröffnung des Verfahrens als auch abschließend darüber, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogische Förderung braucht und wo die Förderung stattfinden soll. Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monaten dauert. Die abschließende Entscheidung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt. Sie können einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen. Sie können einen Antrag auf die Teilnahme ihres Kindes am Gemeinsamen Unterricht stellen. Sie haben Anspruch darauf, mit den Gutachterinnen oder Gutachtern bereits während des Verfahrens zu sprechen. Sie können eine Person ihres Vertrauens bei der Anhörung bei der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt oder Bezirksregierung) hinzu ziehen. Sie können Einsicht in das Gutachten und die dazu gehörigen Unterlagen nehmen. Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidung der Schulaufsicht. Der Widerspruch wird mündlich oder schriftlich bei der Schulaufsichtbehörde eingelegt, die die Entscheidung über den sonderpädagogischen Förderbedarf oder den Förderort getroffen hat. (nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) Wird der Widerspruch abgelehnt, haben die Eltern ein Klagerecht vor dem Verwaltungsgericht. (nach § 42 in Verbindung mit § 68 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) Für Kinder und Jugendliche von Migranten (z.B. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder aus Aussiedlerfamilien), die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, ist bei einer vermuteten Lern- und Entwicklungsverzögerung zu prüfen, ob ihre Sprachprobleme auch in der nichtdeutschen Muttersprache vorhanden sind. Im Bedarfsfall sollte eine sprachkundige Vermittlung hinzugezogen werden.
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